AGB - Allgemeine Geschäfts- & Lieferbedingungen

 

1.Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Elektro Krahbichler Krimml) und natürlichen und juristischen
Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen
Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen
Ergänzungs- oder Folgeaufträgendarauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung
unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.ekk.at.tf)

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB
bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –
Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach
Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
 

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende
Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben,
Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde
diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren
Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich,
soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt
erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.5. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den
Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

 

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden,
besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden
wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hiefür vereinbarten Ausmaß, mangels
Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich
vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2% hinsichtlich
a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von
Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise
für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung,
sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2005 vereinbart und
erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in
dem der Vertrag abgeschlossen wurde.

3.6. Konsumenten als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts
gemäß Punkt 3.3 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.4 nur bei einzelvertraglicher
Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.

3.7. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen
werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und
des Anstrichs wird gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre angenommen. Das Ausmaß der
Wärmedämmung wird an den Außenflächen gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter
bleiben unberücksichtigt.

 

4. Beigestellte Ware

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem
Kunden einen Zuschlag von 10% des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.

4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.

 

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und
der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, in
Höhe vom aktuellen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber
Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in
Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur
Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur
für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter
Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos
gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich
festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine
Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit
der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und
werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich
der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 5,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

 

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum
Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV
EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform
Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.
 

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen,
technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde
aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen,
Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen
sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen
Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die
infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch
Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im
Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der
unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.

7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und
Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.6. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt
der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

 

8. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer
Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

8.2. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind
zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
 

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von
uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht
in unserem Einflussbereich liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung
der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich,
wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts
zu erfolgen.
 

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden
a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher)
Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands
b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu
verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

 

11. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen
entsprechende Haltbarkeit.

 

12. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien
und Geräte trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu
seinen Lasten.

 

13. Annahmeverzug

13.1. Gerät der Kunde länger als 2-4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für
die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern
oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten
Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung
die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von € 10,- zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten
Schadenersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des
tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes
durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses
Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

 

14. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung unser Eigentum.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des
Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur
ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen
fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung
unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der
Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten, dies nach angemessener Vorankündigung.

14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt
vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.

 

15. Schutzrechte Dritter

15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den
Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen,
außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.

15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene
Kostenvorschüsse zu verlangen.

 

16. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder
durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die
Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur
auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
 

17. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein
Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme)
der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht
übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom
Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei
Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns
entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt
bereits vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind
unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte
Mängel müssen ebenfalls in dieser angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.

17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche
ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist
vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der
unternehmerische Kunde.

17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa
Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit
den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.

 

18. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen
Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag
einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung
übernommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.

18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs
Monaten gerichtlich geltend zu machen.

18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug auf einen Vertrag
ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung,
Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage,
Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur
Wartung übernommen haben.

18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine
eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung,
Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich
der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere
Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung
entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).

 

19. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile
nicht berührt.

19.2. Wir wie ebenso wie der unternehmerische Kunde verpflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend
vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
 

20. Lyonessabwicklung/Kundenkarte

20.1. Um die Vergütungen über Lyoness zu erhalten, muss der Kunde eine Lyoness Cashback Karte besitzen, und diese muss in unserem System registriert sein.

20.2. Lyoness Vergütungen sind bei Mobiltelefonprodukten (z.B. Wertkarten, Handys, Handyverträge, Mobilzubehör,...) und bereits reduzierten Waren/Dienstleitungen ausgeschlossen. Desweiteren sind Produkte und Leistungen von der Vergütung ausgeschlossen, wenn dieses auf Ihrem Leistungsverzeichnis (Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung,...) vermerkt ist.

20.3. Der Rabatt tritt erst nach vollständiger Zahlung innerhalb der von uns auf der Rechnung angegebenen Frist in Kraft. (In der Regel 5 Tage ab Rechnungsdatum)

 

21. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (Krimml).

21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen
uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich
zuständige Gericht.

21.5. Alle vorherigen AGB's verlieren Ihre Gültigkeit ab Erscheinen dieser AGB auf unserer Homepage (www.ekk.at.tf)

21.6. Stand vom 01.10.2010

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